Landkreis Zwickau: Keine Endlager-Gebiete mehr im Fokus der BGE

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Zwickau – Im Landkreis Zwickau gibt es nach dem neuesten Stand der Endlagersuche keine Flächen mehr, die für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle infrage kommen. Das teilte das Landratsamt des Landkreises Zwickau mit. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) hatte am 27. November 2026 einen neuen Arbeitsstand der bundesweiten Standortsuche veröffentlicht.

Aus Sicht der BGE liegt demnach innerhalb der Kreisgrenzen kein Gebiet mehr, das sich für einen Endlagerstandort eignen könnte. Die bisher betrachteten Flächen im Bereich Kirchberg sowie bei Callenberg und Limbach-Oberfrohna spielen in der weiteren Standortauswahl keine Rolle mehr. Der Landkreis wertet das als positives Signal für die Region und ihre Einwohner.

Landrat Carsten Michaelis erinnerte an die Linie des Kreises: „Wir haben uns von Anfang an klar gegen einen Endlagerstandort im Landkreis Zwickau ausgesprochen.“ Dass nach dem aktuellen Arbeitsstand keine Gebiete im Kreis mehr in Betracht kommen, begrüße man ausdrücklich. Der Landkreis wolle die Interessen der Region weiterhin mit Nachdruck vertreten, so Michaelis.

Entschieden ist das Verfahren damit nicht. Die BGE betont, dass es sich bei den veröffentlichten Arbeitsständen um Zwischenergebnisse eines laufenden Verfahrens handelt. Welche Standortregionen am Ende ausgewählt werden, steht noch aus. Der Landkreis kündigte an, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und sich für die Belange der Region einzusetzen.

In Kürze

  • Veröffentlichung des neuen Arbeitsstands durch die BGE: 27. November 2026
  • Bisher betrachtete Flächen: Bereich Kirchberg sowie Callenberg/Limbach-Oberfrohna
  • Weitere Informationen: BGE-Endlagersuche-Navigator

Randbemerkung

Die Erleichterung im Landratsamt ist nachvollziehbar, denn die Betroffenen in Kirchberg und Limbach-Oberfrohna dürften die Nachricht gern hören. Wirklich Ruhe bringt sie aber nicht, solange die BGE selbst von Zwischenergebnissen spricht. Wer genau wissen möchte, wie es zu dem neuen Stand kam, findet in der Mitteilung keine Begründung. Anlaufstelle dafür bleibt der Navigator der BGE.

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