Taura – Wer in Taura ein Grundstück besitzt oder bewohnt, sollte beim Herbstputz auch den öffentlichen Raum davor im Blick haben. Die Gemeinde erinnert daran, dass Anlieger die an ihr Grundstück grenzenden Straßen und Gehwege sauber halten müssen. Das teilte die Gemeinde Taura mit.
Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung. Die Pflicht betrifft vor allem Fremdkörper wie Äste, Laub, Gras, Unkraut und allgemeine Verunreinigungen. Die Gemeinde verweist darauf, dass die Reinigung nicht zuletzt der Sicherheit von Fußgängern dient.
Die Reinigungspflicht gilt das ganze Jahr. Kommt Schnee, wird daraus eine Schneeräumpflicht. Die Gemeinde dankt allen, die helfen, den Ort sauber und sicher zu halten. Den Wortlaut der Satzung können Bürger auf der Website der Gemeinde nachlesen, dort sind die Einzelheiten zu den Anliegerpflichten geregelt.
In Kürze
- Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Taura: www.gemeinde-taura.de/ortsrecht
Zusammenhang
Die rechtliche Basis liegt im sächsischen Landesrecht. Danach liegt die Reinigung sämtlicher Straßen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage dem öffentlichen Verkehr dienen, grundsätzlich bei den Gemeinden. Allerdings können die Gemeinden diese Aufgabe per Satzung in vollem Umfang oder in Teilen auf die Eigentümer oder Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen.
Im Winter gehört nach dem Gesetz dazu, Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Wo es in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege gibt, gilt ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Geregelt sind auch Anpflanzungen und Zäune: Sie dürfen die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Verlangt die Straßenbaubehörde schriftlich die Beseitigung, muss der Verpflichtete das binnen angemessener Frist tun. Danach kann die Behörde die Anpflanzung auf Kosten des Betroffenen beseitigen.
Die Gemeinde Taura hat auf ihrer Website außerdem eine eigene Meldung zum Winterdienst an Grundstücken veröffentlicht. Dort heißt es, die Straßenreinigungssatzung vom 28. Februar 2017 regele die Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer.
Randbemerkung
Die Erinnerung kommt zur richtigen Zeit, bleibt aber allgemein. Wer wissen will, wie breit der zu räumende Bereich ist oder was bei Verstößen droht, muss selbst in die Satzung schauen. Ein paar konkrete Hinweise direkt in der Mitteilung hätten den Nutzen für Anwohner deutlich erhöht.

